§ 70 – Veröffentlichung, Transparenz
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. § 40 ist entsprechend anzuwenden. (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. (4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der öffentliche Auftraggeber kündigt einen Planungswettbewerb in einer Wettbewerbsbekanntmachung an.
- Die Bekanntmachung erfolgt gemäß spezifischen Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung.
- Bei einer anschließenden Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb müssen die Eignungskriterien bereits in der Bekanntmachung angegeben werden.
- Die Ergebnisse des Wettbewerbs müssen veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen an die EU übermittelt werden.
- Die Bekanntmachung der Ergebnisse folgt ebenfalls bestimmten Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung.